17 des Volksvorschlages). Nach Art. 17 des Abfallreglements gemäss Stadtratsbeschluss vom 11. November 2004 (nachfolgend Abfallreglement) sollte sich die Grundgebühr nach der Bruttogeschossfläche des Grundstückes (Miteigentumsanteil, Liegenschaft) bemessen. Es stellte sich somit die Frage, ob die Gebühr kopfbezogen oder objektbezogen erhoben werden sollte. Einfacher war es zweifellos, ebenfalls aus Praktikabilitätsgründen, für die Berechnung der Grundgebühr die Bruttogeschossfläche heranzuziehen, denn die Fläche bleibt immer gleich, währenddem sich die Anzahl der Personen, welche in einem Haushalt leben bzw. in einem Betrieb arbeiten, stetig ändern kann.