Gebäude dienen dem Wohnen, dem Handel, Gewerbe, Sport, der Religionsausübung, der Kultur usw.. Je nach Nutzungsart des Gebäudes wird mehr oder weniger Abfall produziert, der entsorgt werden muss. Nach Art. 17 Abs. 3 des Abfallreglements wird die Kehrichtgrundgebühr mit einem Faktor multipliziert, welcher der Abfallproduktion der betreffenden Nutzungsart Rechnung trägt. Aus Art. 14 und 17 des Abfallreglements geht hervor, dass sich die Verpflichtung, die Kehrichtgrundgebühr zu bezahlen, aus dem Gebrauch eines Gebäudes und die Gebührenbemessung aus dessen Nutzung ergibt.