256a – 256b OR) vertrete demgegenüber die Meinung, mindestens die Grundgebühr falle unter den Begriff der nicht nebenkostenfähigen Abgabe. Diese Auffassung wäre aber nur dann richtig, wenn die Grundgebühren wie eine Steuer voraussetzungslos geschuldet seien, was im Einzelfall abzuklären sei. Gebühren seien an sich ein Entgelt für die Benützung einer öffentlichen Einrichtung, sie würden sowohl bei der Kehrichtabfuhr, als auch der Kanalisation auf dem Gebrauch der öffentlichen Dienstleistung beruhen (SVIT-Kommentar Mietrecht III, N. 29 zu Art. 257-257b OR). Der Vergleich zwischen Abwasser- und Kehrichtentsorgung liegt nahe.