Letzteres sei klar eine Verbrauchsgebühr. Soweit derartige Abwassergebühren nur bei Grundeigentümern von bebauten (und ans Wassernetz angeschlossenen) Grundstücken erhoben würden, handle es sich insgesamt um eine Verpflichtung aus dem Gebrauch, d.h. der Nutzung des Grundstückes für Wohn- und Gewerbezwecke. Abwassergebühren könnten daher ohne Weiteres im Sinne von Art. 257a und 257b OR als Nebenkosten ausgeschieden werden. Die gleichen Grundsätze würden auch für Kehrichtgebühren gelten. HIGI (HIGI, a.a.O., N. 42 zu Art. 256a – 256b OR) vertrete demgegenüber die Meinung, mindestens die Grundgebühr falle unter den Begriff der nicht nebenkostenfähigen Abgabe.