Bezüglich Nebenkostenfähigkeit von Meteorgebühren wird in der 3. Auflage des SVIT- Kommentars (SVIT-Kommentar Mietrecht III, 3. Auflage, Zürich 2008, N. 29 zu Art. 257-257b OR) ausgeführt, die Stadt Zürich erhebe für den Abfluss von verschmutztem und unverschmutztem Abwasser von Liegenschaften in die Kanalisation eine Abwassergebühr, welche sich aus einer Grundtaxe, berechnet nach der Nenngrösse des Wasserzählers und der bezogenen Wassermenge berechne; Letzteres sei klar eine Verbrauchsgebühr.