Der scheinbare Widerspruch, der sich daraus ergibt, dass der Kommentator Weber einerseits ausführt, Kehrichtabfuhrgrundgebühren seien Abgaben, die vom Vermieter zu tragen sind (Art. 256b OR), aber andererseits der Meinung ist, sie könnten als Nebenkosten ausgeschieden werden, ergibt sich daraus, dass diese Abgaben grundsätzlich vom Vermieter zu tragen sind, sie aber aufgrund der Spezialbestimmung von Art. 257b Abs. 1 OR wegen ihrem Bezug zum Gebrauch des Mietobjekts trotzdem als Nebenkosten ausgeschieden werden können.