Zu prüfen wird nachfolgend die Frage sein, ob sich diese Abgabe aus dem Gebrauch des Mietobjektes ergibt. Es wird im Gesetz klargestellt, dass auch die öffentlichen Abgaben, welche nach Art. 257b OR den Vermieter treffen, als Nebenkosten ausgeschieden werden dürfen, sofern sie mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen (WEBER, a.a.O., N 3 zu Art. 257b OR. Als Beispiele nennt Weber, a.a.O., N. 3 zu Art. 257b OR, Wasser-, Abwasser- und Kehrichtabfuhrgrundgebühren).