OR macht gegenüber dem allgemeinen Wortlaut von Art. 257a OR zwei Präzisierungen für die Miete von Wohn- und Geschäftsräumen, nämlich einerseits darf der Vermieter nur die tatsächlichen Aufwendungen auf den Mieter überwälzen und andererseits werden nebst den eigentlichen Betriebskosten auch Aufwendungen verstanden „für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache – sprich des Mietobjektes – ergeben“. Die von der Stadt Bern neu beim Vermieter erhobene Abfallgrundgebühr ist unzweifelhaft eine Abgabe des öffentlichen Rechts.