Nicht zu Nebenkosten zu zählen sind die sogenannten Verbraucherkosten. Sie sind zwar ebenfalls vom Mieter zu tragen, sie sind aber nicht von der Leistungspflicht des Vermieters erfasst, sondern beruhen auf einer direkten Rechtsbeziehung zwischen dem Mieter und dem Erbringer der Leistung, beispielsweise Kehrichtsackgebühr, Telefongebühr, Rechnung für den Stromverbrauch in der Mietwohnung (WEBER, a.a.O., N 1 zu Art. 257a OR).