Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch einer Sache zusammenhängen (Legaldefinition in Art. 257a Abs. 1 OR). Diese Definition ist zwingend (HIGI, a.a.O., N. 3 zu Art. 257a-257b OR). Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat (Art. 257a Abs. 2 OR). Nicht zu Nebenkosten zu zählen sind die sogenannten Verbraucherkosten.