Unter dem Begriff Lasten und Abgaben sind die öffentlich-rechtlichen Belastungen zu verstehen, die an das Eigentum an der Sache anknüpfen, wie Grundsteuern, Gebäudeversicherungsprämien, Wasser-, Abwasser-, Meteorwasser- und Kehrichtabfuhrgrundgebühren, dingliche Lasten des privaten und öffentlichen Rechts (Grund- und Vorzugslasten) und ähnliche Verpflichtungen „aus dem „Haben“ der Sache“ (WEBER, a.a.O., N. 1 zu Art. 256b OR, HIGI, a.a.O., N. 42 zu Art. 256a-256b OR).