7. Nebenkostenfähigkeit der Kehrichtgrundgebühr Nach Art. 256b OR trägt der Vermieter die mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben. Dabei handelt es sich um Verpflichtungen, die aus der Tatsche, dass die Sache existiert, entstanden sind oder entstehen, unbeschadet darum, ob es sich um eine Mietsache handelt oder nicht. Es sind somit Verpflichtungen aus dem „Haben“ der Sache und nicht Verpflichtungen, die aus dem Gebrauch der Sache folgen (HIGI, a.a.O., N. 40 zu Art. 256a-256b OR).