Der alles umfassende Mietzins findet in der Praxis fast nur bei mündlich abgeschlossenen Mietverträgen Anwendung, oder wenn ein Mietverhältnis ohne Verwendung vorformulierter allgemeiner Vertragsbedingungen eingegangen wird (LACHAT/STOLL/BRUNNER, a.a.O., S. 216, Kapitel 14, N. 2.2). Bei der Miete von Einfamilienhäusern wird häufig vereinbart, dass die Mieterschaft die Nebenkosten direkt an eine Drittpartei leistet, beispielsweise bestellt die Mieterschaft selber das Brennmaterial und bezahlt auch die Lieferfirma (LACHAT/STOLL/BRUNNER, a.a.O., S. 217, Kapitel 14, N. 2.3).