Regeste: 1) Art. 257b, Art. 257a und Art. 256b OR; Nebenkostenfähigkeit der Kehrichtgrundgebühr 2) Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben (Art. 257b Abs. 1 OR). Die Stadt Bern hat seit dem 1. Mai 2007 ein neues Abfallreglement, wonach sich die Grundgebühr nach der Bruttogeschossfläche bemisst, welche je nach Nutzungsart mit einem Faktor multipliziert wird. Die Kehrichtgrundgebühr hängt mit dem Gebrauch der Sache zusammen, da die Bruttogeschossfläche darüber Auskunft gibt, wie viele Leute auf dieser Fläche wohnen, bzw. arbeiten