Die gemäss Ziff. 1 lit. c der Teilvereinbarung vom 4. September 2007 zu teilenden Guthaben sind daher hälftig auf die Appellanten und die Appellaten zu verteilen. Damit sind auch die von der Vorinstanz getroffenen weiteren Anweisungen an Notar H. und Erbenvertreter I. zu bestätigen. IV. (...) Hinweis: Der Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen; eine gegen ihn von den Appellanten erhobene Beschwerde in Zivilsachen wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 30. Juli 2008 (5A_122/2008) abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte.