Nach Treu und Glauben ist jedoch davon auszugehen, dass sie beide erbberechtigten Seiten gleich behandeln wollten, und, hätten sie an die genannte Konstellation gedacht, eine Regelung getroffen hätten, die diesem Grundsatz entsprochen hätte. Daher ist der Erbvertrag so zu ergänzen, dass bei Geltendmachung des Pflichtteils durch die Mutter von X. (sie hatte als einzige einen Pflichtteil), dieser so an den Erbteil der „X-Seite“ angerechnet wird, dass im Ergebnis beide Seiten trotzdem je die Hälfte des noch vorhandenen Vermögens erhalten. Die gemäss Ziff.