3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der von Y. und X. abgeschlossene Erbvertrag keine Regelung für den Fall enthält, dass ein Pflichtteil geltend gemacht wird. Nach Treu und Glauben ist jedoch davon auszugehen, dass sie beide erbberechtigten Seiten gleich behandeln wollten, und, hätten sie an die genannte Konstellation gedacht, eine Regelung getroffen hätten, die diesem Grundsatz entsprochen hätte.