Im Gegenteil spricht insbesondere der Umstand, dass der vom Notar abgefasste Vertrag die Ausdrücke Vor- und Nacherben effektiv verwendet, schon klar dafür. Letztlich ist jedoch festzuhalten, dass die obigen Erwägungen genauso gelten würden, ginge man nicht von einer Nacherbeneinsetzung auf den Überrest aus, so dass die Frage wie erwähnt offen bleiben kann.