Zur rechtlichen Qualifikation des Erbvertrages vom 11. April 1988 sei immerhin angemerkt, dass das von den Appellaten zitierte Bundesgerichtsurteil Nr. 2P.234/1997 vom 4. Juni 1998 nur festhält, es sei nicht willkürlich, dass die dortige Vorinstanz nicht von einer Nacherbeneinsetzung ausgegangen sei. Das bedeutet jedoch nicht, dass der vorliegende Vertrag nicht als solche qualifiziert werden könnte. Im Gegenteil spricht insbesondere der Umstand, dass der vom Notar abgefasste Vertrag die Ausdrücke Vor- und Nacherben effektiv verwendet, schon klar dafür.