c. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich nähere Ausführungen zu den Vorbringen der Appellaten, insbesondere zum Wert und zur Verjährung des Pflichtteils, da die gesetzlichen Erben der „X-Seite“ ohnehin die Hälfte der vorliegend zu teilenden Vermögenswerte erhalten werden, die einen Pflichtteil der Mutter von X. decken können. Zur rechtlichen Qualifikation des Erbvertrages vom 11. April 1988 sei immerhin angemerkt, dass das von den Appellaten zitierte Bundesgerichtsurteil Nr. 2P.234/1997 vom 4. Juni 1998 nur festhält, es sei nicht willkürlich, dass die dortige Vorinstanz nicht von einer Nacherbeneinsetzung ausgegangen sei.