So betrachtet ist es auch denkbar, dass von einer Regelung dieser Konstellation bewusst abgesehen worden ist. Insgesamt aber fehlt es an Hinweisen dafür, dass oder warum eine Seite nach dem Versterben beider Vertragsparteien hätte bevorzugt behandelt werden sollen. Die vage Formulierung, wonach die Parteien das Pflichtteilsrecht der Mutter kennen würden, vermag solches jedenfalls nicht darzutun. Weitere Anhaltspunkte dafür liefern die Appellanten nicht und sind für die Kammer nicht ersichtlich.