Entscheidend ist jedoch wie erwähnt der für die Kammer doch offenkundige Wunsch der Vertragspartner, beide Seiten gleich zu behandeln. So ist die getroffene Vereinbarung nach Treu und Glauben auch zu verstehen. Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Vertragsparteien nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht damit gerechnet haben dürften, dass die Mutter den Sohn überleben würde.