Die Vertragspartner hatten zwar Kenntnis davon, dass das Gesetz der Mutter von X. grundsätzlich ein Pflichtteilsrecht einräumt. Unter Hinweis auf die obigen rechtlichen Erwägungen hinderte dies X. jedoch nach dem Gesagten nicht grundsätzlich daran, über sein gesamtes Vermögen zu verfügen, zumal er nicht wusste, wie die Situation zum Zeitpunkt seines Todes aussehen würde, und nebenbei erwähnt ja Pflichtteile auch nicht zwingend geltend gemacht werden müssen.