Im Übrigen schliesst sich die Kammer den Erwägungen des Vorrichters an, wonach sich aus den zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen der Wunsch ableiten lässt, nach ihrer beider Tod beideerbberechtigten Seiten gleich zu behandeln. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses konnte nicht vorher gesehen werden, wer wen überleben würde und wie gross die verfügbare Quote sein würde. Die Vertragspartner hatten zwar Kenntnis davon, dass das Gesetz der Mutter von X. grundsätzlich ein Pflichtteilsrecht einräumt.