b. Nachdem die Appellanten im Grunde lediglich bestritten haben, dass überhaupt eine Vertragslücke vorliegt, würden sich weitere Ausführungen zur Lückenfüllung an sich erübrigen und kann diesbezüglich weitgehend auf die Argumente der Vorinstanz verwiesen werden. Festzuhalten bleibt, dass keine dispositiven Gesetzesbestimmungen bestehen, die die vorliegende Frage regeln würden, insbesondere kommt Art. 531 ZGB nicht zur Anwendung, der den Pflichtteil des Vorerben schützt. Problematisch ist im Übrigen ja nicht, dass der Pflichtteil der Mutter von X. verletzt würde, ansonsten hätten die Appellanten die Einrede der Herabsetzung erheben müssen.