Anders wäre die Angelegenheit möglicherweise zu beurteilen, wenn der Pflichtteil der Mutter von X. in Art. 3 des Erbvertrages erwähnt worden wäre oder die massgebliche Vertragspassage gelautet hätte, „Der Pflichtteil der Mutter von X. bleibt vorbehalten.“ Ausgehend vom gewählten Wortlaut hingegen fehlt es nach dem Gesagten an einer Regelung für den Fall, in dem der Pflichtteil geltend gemacht wird. Diesbezüglich liegt eine Vertragslücke vor, die vom Richter zu füllen ist.