Wäre mit der Formulierung das Vermögen nach Abzug des Pflichtteils der Mutter gemeint gewesen, wäre dieser wohl kaum erst in Art. 7 des Vertrages und dann erst noch in dieser unbestimmten Formulierung erwähnt worden. Festgehalten wird dort nämlich nicht mehr und nichts anderes, als dass die Parteien davon Kenntnis haben, dass die Mutter von X. ein Pflichtteilsrecht hat. Anders wäre die Angelegenheit möglicherweise zu beurteilen, wenn der Pflichtteil der Mutter von X. in Art. 3 des Erbvertrages erwähnt worden wäre oder die massgebliche Vertragspassage gelautet hätte, „Der Pflichtteil der Mutter von X. bleibt vorbehalten.“