Die Formulierung „das ganze dann noch vorhandene Vermögen“ (Art. 3) steht in keinerlei Zusammenhang mit dem Pflichtteil der Mutter (Art. 7), sondern ist, wie der Vorrichter korrekt festgestellt hat, so zu würdigen, d ass damit eine sog. Nacherbeneinsetzung auf den Überrest erfolgt, d.h. der Vorerbe hat das Recht, das Erbe zu verbrauchen und lediglich den Überrest, eben das „ganze dann noch vorhandene Vermögen“, an die (Nach)Erben auszuliefern. Wäre mit der Formulierung das Vermögen nach Abzug des Pflichtteils der Mutter gemeint gewesen, wäre dieser wohl kaum erst in Art. 7 des Vertrages und dann erst noch in dieser unbestimmten Formulierung erwähnt worden.