Zu fragen ist, ob die Parteien mit diesen Abmachungen auch eine Regelung für den Fall der Geltendmachung des Pflichtteils durch die Mutter von X. getroffen haben. Dies ist mit der Vorinstanz zu verneinen. Zu Recht wurde festgehalten, der wirkliche Wille der Vertragspartner lasse sich nicht mehr ermitteln. Nach dem Vertrauensprinzip ist sodann ebenfalls festzustellen, dass eine Regelung dieses Falles fehlt.