a. Entgegen der Vorbringen der Appellanten ist der Erbvertrag von Y. und X. nicht klar. Festgehalten werden drei Punkte. Erstens wird beim Tod des erstversterbenden Partners der überlebende Partner als alleiniger Vor erbe eingesetzt. Zweitens fällt nach dem Tod beider Partner das ganze dann noch vorhandene Vermögen je zur Hälfte an die gesetzlichen/eingesetzten Erben beider Partner als (Nach)Erben. Drittens halten die Parteien fest, dass sie die Pflichtteilsrechte kennen, die Mutter von X. lebe noch.