Die Verhältnisse zur Zeit seines Todes kennt der Erblasser zur Zeit der Verfügung nicht. Es kann also nicht darum gehen , dass der Erblasser bei seinen Lebzeiten die Grenzen der Verfügungsfreiheit beachten soll, sondern es geht nur um die Herstellung der Pflichtteile der einzelnen Erben im Erbgang (WEIMAR, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 2000, N. 1 f. zu Vorbem. vor Art. 470). 2. Ausgehend von diesen rechtlichen Erwägungen schliesst sich die Kammer dem Urteil der Vorinstanz in jeder Hinsicht an, was an dieser Stelle vorweggenommen werden kann.