d. Verfügungsfreiheit ist die Freiheit des Erblassers, von Todes wegen über einen Teil seines Vermögens zu verfügen. Das Gesetz bestimmt, dass der Erblasser nur über den sog. verfügbaren Teil verfügen darf, indem es s einen nächsten Nachkommen und Eltern sowie dem Ehegatten Pflichtteile zuweist, die ihnen frei und unbeschwert zukommen müssen. Jedoch steht erst beim Tod des Erblassers fest, welche pflichtteilsberechtigten Angehörigen er hinterlassen hat und bis zu welcher Grenze er also verfügen durfte. Die Verhältnisse zur Zeit seines Todes kennt der Erblasser zur Zeit der Verfügung nicht.