Einen Sonderfall stellt die gesetzlich nicht geregelte, aber unbestrittenermassen zulässige sog. Nacherbschaft auf den Überrest dar (SCHÜRMANN, in: ABT/WEIBEL [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, Basel 2007, N. 21 zu Art. 491 ZGB). Dabei soll das Erbschaftsvermögen oder Teile desselben nacheinander zwei verschiedenen Personen als Erben zukommen, wobei der erste Erbe (Vorerbe) berechtigt ist, die Erbschaft nicht nur zu nutzen, sondern auch zu verbrauchen, und der zweite Erbe (Nacherbe) soll bei Eintritt des Nacherbfalls lediglich noch den vorhandenen Überrest erhalten (SCHMUKI, Die Nacherbeneinsetzung auf den Überrest, Zürcher Diss. 1982, S. 1).