488 Abs. 1 ZGB). Der Vorerbe erwirbt die Erbschaft wie ein eingesetzter Erbe und wird Eigentümer der Erbschaft unter der Pflicht zur Auslieferung (Art. 491 ZGB). Einen Sonderfall stellt die gesetzlich nicht geregelte, aber unbestrittenermassen zulässige sog. Nacherbschaft auf den Überrest dar (SCHÜRMANN, in: ABT/WEIBEL [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, Basel 2007, N. 21 zu Art. 491 ZGB).