Es braucht dafür keine Anhaltspunkte in der vorhandenen, formgerechten Parteivereinbarung. Massgebend ist auch hier der hypothetische Wille der Vertragsparteien (vgl. BGE 127 III 533 E. 3c). c. Der Erblasser kann in den Schranken der Verfügungsfreiheit über sein Vermögen mit letztwilliger Verfügung oder mit Erbvertrag ganz oder teilweise verfügen (Art. 481 Abs. 1 ZGB). Er ist befugt, in seiner Verfügung den eingesetzten Erben als Vorerben zu verpflichten, die Erbschaft einem andern als Nacherben auszuliefern (sog. Nacherbeneinsetzung, Art. 488 Abs. 1 ZGB).