Bei der Feststellung dieses hypothetischen Parteiwillens hat er sich am Denken und Handeln vernünftiger und redlicher Vertragspartner sowie an Wesen und Zweck des Vertrages zu orientieren (BGE 115 II 484 E. 4b mit weiteren Hinweisen). Der Richter ist auch bei Erbverträgen befugt, „konstruktiv“ bzw. „modifizierend“ einzugreifen, wenn dies als notwendig und sinnvoll erscheint, da die Auslegung formbedürftiger Verträge nach den gleichen Grundsätzen erfolgt wie diejenige form-freier Verträge. Es braucht dafür keine Anhaltspunkte in der vorhandenen, formgerechten Parteivereinbarung.