18 OR mit weiteren Verweisen). Lässt sich der wirkliche Wille der Vertragsparteien nicht feststellen, ist nach dem Vertrauensprinzip zu ermitteln, ob eine vertragliche Regelung fehlt (BGE 115 II 484 E. 4a). Demnach sind die Willenserklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (vgl. statt vieler BGE 129 III 702 E. 2.4).