Demnach hat der Richter vorerst den wirklichen Willen der Parteien zu ermitteln, da dieser für den Vertragsinhalt massgebend ist (WIEGAND, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 4. Auflage, Basel/Genf/München 2007, N. 7 zu Art. 18 OR). Bei der Ermittlung des wirklichen Willens sind alle Tatsachen und Faktoren zu berücksichtigen, aus denen auf die Willenslage bei der Abgabe der Vertragserklärung geschlossen werden kann (WIEGAND, a.a.O., N. 18 zu Art. 18 OR mit weiteren Verweisen).