a. Eine Vertragslücke liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann vor, wenn die Parteien eine Rechtsfrage, die den Vertragsinhalt betrifft, nicht oder nicht vollständig geregelt haben. Ob der Vertrag in diesem Sinne einer Ergänzung bedarf, ist vorerst durch empirische, bei deren Ergebnislosigkeit durch normative Auslegung zu ermitteln (BGE 115 II 484 E. 4a m.w.H.). Demnach hat der Richter vorerst den wirklichen Willen der Parteien zu ermitteln, da dieser für den Vertragsinhalt massgebend ist (WIEGAND, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 4. Auflage, Basel/Genf/München 2007, N. 7 zu Art.