Zwischen den Appellaten (Erben der „Y-Seite“) und den Appellanten (Erben der „X- Seite“) war umstritten, ob die gesetzlichen Erben von X. nach dem Eintritt des Nacherbfalls vorab den Pflichtteil der Mutter beanspruchen können (1/4) und sodann die Hälfte vom Rest (total 5/8), oder ob die zu teilenden Vermögenswerte je hälftig an beide Seiten gehen (sofern damit der Pflichtteil nicht verletzt wird, was nicht der Fall ist). Frage, ob dieser Vertrag eine Lücke aufweist, bejaht. Es fehlt an einer Regelung für den Fall, in dem der Pflichtteil geltend gemacht wird. Dies erscheint nachvollziehbar, musste man ja nicht damit rechnen, dass die Mutter den Sohn überleben würde.