Bei einem Einkommen von Fr. 5'410.00 und einem Existenzminimum von Fr. 2’834.00 verbleibt dem Appellanten noch ein Überschuss von Fr. 2'576.00. Demgegenüber lag im Jahre 2002 ein Einkommen von Fr . 7'176.00 (indexiert) sowie ein Existenzminimum von Fr. 4'190.00 (indexiert), mithin ein Überschuss von Fr. 2'986.00 des Appellanten vor. Der dem Appellanten zur Verfügung stehende Überschuss ist damit um rund 14% gesunken . Entsprechend ist der Unterhaltsbeitrag ab Juni 2005 von Fr. 2'095.00 um 14% auf Fr. 1'800.00 zu reduzieren.