Wie bereits erwähnt ist dem Appellanten im Gegenzug zur Berücksichtigung des Wohnrechts beim Einkommen auch ein Betrag von Fr. 800.00 als Mietkosten anzurechnen. Hinzu kommt ein geschätzter Betrag von Fr. 200.00 für Nebenkosten. Da das Wohnrecht zu versteuern ist, werden zudem Steuern im Umfang von Fr. 500.00 berücksichtigt. Für Telefon/TV/Radio ist der gerichtsübliche Betrag von Fr. 100.00 zu halbieren, da der Appellant mit seiner Ehefrau zusammen wohnt. Im Rahmen ihrer ehelichen Beistandspflicht ist die Ehegattin des Appellanten dazu verpflichtet, den übrigen Bedarf der Familie mit ihrem eigenen Einkommen zu decken.