Für die Bemessung des Liegenschaftsertrags hat die Vorinstanz auf die Steuererklärung sowie auf die Veranlagungsverfügung des Jahres 2005 abgestellt. Darin enthalten sind die Mietzinseinnahmen, die Hypothekarzinsen, die Liegenschaftssteuer, der Baurechtszins sowie der pauschale Unterhaltsabzug von 20% der Erträge. Weiter wurden als Aufwand die aus der Steuererklärung ersichtlichen Amortisationen angerechnet. Massgeblich für die Beurteilung der Frage, ob sich die Verhältnisse verändert haben, sind entgegen der Ansicht der Vorinstanz sowie entgegen der Ansicht der Appellatin indessen die effektiven Bruttoeinnahmen aus der Liegenschaft der Jahre 2002 sowie 2007.