Der Liegenschaftsertrag, der in Anwendung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise Familieneinkommen darstellt, ist somit zur Bestreitung des Unterhalts des Appellanten und dessen Ehefrau nicht erforderlich und kann deshalb für die Erfüllung der Unterhaltspflicht des Appellanten gegenüber der Appellatin verwendet werden. Die Nichtberücksichtigung der Auslagen der Ehefrau des Appellanten durch die Vorinstanz war damit entgegen den Vorbringen des Appellanten nicht willkürlich.