Hinzu kommt, dass die Hintergründe der Liegenschaftsübertragung bzw. der Vermögensreduktion des Appellanten fragwürdig sind. Ob die Ehefrau des Appellanten gegenüber dem Appellanten tatsächlich eine Darlehensforderung in der geltend gemachten Höhe hatte und ob die Übertragung der Liegenschaft wegen des Verwaltungsaufwandes nötig war, ist zu bezweifeln. muss aber vorliegend nicht geprüft werden.