Die Ehefrau des Appellanten ist auf den Ertrag der Liegenschaft nicht angewiesen, da kein Grund für die Annahme besteht, dass sie objektiv nicht in der Lage wäre, mit ihrem eigenen Erwerbseinkommen ihren gebührenden Unterhalt zu decken. Der Ehefrau des Appellanten kann daher die Deckung ihres Bedarfs durch ihre selbständige Tätigkeit bzw. allenfalls sogar durch die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit zugemutet werden. Dementsprechend hat die Ehefrau des Appellanten diesem den Liegenschaftsertrag im Rahmen ihrer ehelichen Beistandspflicht zur Verfügung zu stellen.