Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Appellant einen Gesamtbedarf für sich und seine Ehefrau von Fr. 5'4 50.00 geltend, wobei sich aus seinen Ausführungen ein Bedarf der Ehegattin von Fr . 4'166.00 (Fr. 5'450.00 abzüglich Fr. 775.00 Grundbetrag Appellant, abzüglich Krankenkasse und Unfallversicherung Fr. 509.00) ergibt.