Gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB schulden die Ehegatten einander Treue und Beistand. Ein Element der Beistandspflicht besteht darin, den anderen Ehegatten bei der Erfüllung der Unterhaltspflichten gegenüber Drittpersonen zu unterstützen. Insbesondere kann die Beistandspflicht bewirken, dass ein Ehegatte eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder ausdehnen muss, um seinen eigenen Unterhalt finanzieren zu können, damit dem anderen genügend Mittel verbleiben, um seinen Unterhaltspflichten nachzukommen (BGE 127 III 68 E. 3, 5C.208/2005 vom 14. Februar 2005 E. 5).