Bestritten ist indessen, ob dem Appellanten der Ertrag der Liegenschaft in B., welche der Appellant an seine Ehefrau übertragen hat, anzurechnen ist. Die Frage des Vorliegens einer böswilligen Absicht bei der Vermögensübertragung kann in casu offen gelassen werden, da sich die Anrechnung des Liegenschaftsertrags bereits aus der ehelichen Beistandspflicht ergibt. Dementsprechend muss die vom Appellanten vorgebrachte Rüge, wonach die Vorinstanz die Dispositionsmaxime verletzt habe, da die Appellatin die Vermögensverminderung nicht rechtsgenüglich behauptet habe, vorliegend nicht geprüft werden.