3. Unbestrittenermassen stand dem Appellanten per 2005 eine AHV-Rente von Fr. 2'150.00 zu, welche die zuvor erhaltene IV-Rente ersetzte. Unter Berücksichtigung der Teuerungsanpassung der Renten um 2.8% per 1. Januar 2007 erhält der Appellant heute eine AHV-Rente von Fr. '210.00 (Art. 3 Abs. 2 der Verordnung 07 über die Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, SR 831.108).